Satzung der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie e.V. Gemeinnütziger Verein Frankfurt
Satzung der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Haematologie e.V. Gemeinnütziger Verein Frankfurt (mit den Änderungsvorschlägen vom 11.9.1991)
Präambel
Die Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie wurde unter dem Namen "Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie" am 7. März 1974 gegründet, Zur besseren Bewältigung der zunehmend komplexen Aufgaben wurden am 29.11.1991 die satzungsgemäßen Ziele der bereits 1965 begründeten "Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Leukämieforschung und -behandlung im Kindesalter e.V." in die der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie aufgenommen und die Arbeitsgemeinschaft aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Vereinsziele erweitert um die Förderung auch der nicht onkologischen Hämatologie und der Name geändert in "Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie".
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist interdisziplinär. Sie führt den Namen Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und (GPOH).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt eingetragen worden.
§ 2 Aufgaben
Zweck der Gesellschaft ist die Erforschung von Wesen, Diagnostik und Therapie von Tumor- und Blutkrankheiten des Kindes- und Jugendalters sowie die Verbesserung der dafür erforderlichen strukturellen Voraussetzungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar - sowohl nach der vorliegenden Satzung, wie nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung - gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953, nämlich die Förderung der Wissenschaft und der öffentlichen Gesundheitspflege, und zwar insbesondere durch die Verwirklichung der Forschungsaufgaben gem. § 2 dieser Satzung.
(2) Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen Einrichtungen. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
§ 5 Einnahmen
Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen 1. Beiträge der Mitglieder 2. Private Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand 3. Erträgnisse des Vereinsvermögens Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Ausgaben Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Zeichnungsberechtigt sind getrennt der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder des Beirates für erforderlich gehalten werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden und hat schriftlich zu erfolgen. Mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden aufgrund einer schriftlichen Vollmacht. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes 2. Bestätigung des Beirates 3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern 4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 5. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes 6. Festlegung von Tagungsthemen
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden 4. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden 5. dein Schatzmeister 6. dem Schriftführer
(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 15 weitere Vorstandsmitglieder wählen.
(3) Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist im allgemeinen nur 1 x möglich. Ein Vorstandsmitglied kann aber nach 2 Amtsperioden zum Vorsitzenden gewählt werden. Wiederwahl zum Vorsitzenden ist 1 x möglich.
(6) Der Vorstand berät mindestens einmal jährlich. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
(7) Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft. Er verwaltet das Gesellschaftsvermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand bestellt.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzgebahrung der Gesellschaft. Die Uberprüfung muß mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber auf der Jahreshauptversammlung bzw. - falls erforderlich - auf einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt über 3 Jahre.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht von einem anderen Vereinsmitglied ausgeübt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Krebshilfe" in Bonn-Bad Godesberg zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Pädiatrischen Hämatologie und Onkologie.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 16
(1) Die Satzung wurde am 30.6.1973 angenommen.
Prof. Dr. Kornhuber, 1. Vorsitzender
Prof. Dr. Lennert, 1. stellvertretender Vorsitzender
Prof. Dr. Willich, 2. stellvertretender Vorsitzender
Prof. Dr. Hertl, Schatzmeister
Priv.-Doz. Dr. Winkler, Schriftführer
Dr. H. Kropp, Mitglied
Sie wurde am 7. März 1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht, Abteilung 73, Frankfurt am Main, eingetragen.
(2) Die Satzungsänderung wurde am 25.6.1992 im Vereinsregister Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Konto der Gesellschaft: Postscheckamt Essen Nr. 7092-432





